Eine Insolvenz ist nichts anderes als Zahlungsunfähigkeit. Wer insolvent ist, kann seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr im vollen Umfang nachkommen, er hat Schulden. Eine Insolvenz kann unterschiedliche Ursachen haben. Das Insolvenzrecht hilft den Schuldnern beim geregelten Schuldenabbau. Die Forderungen der Gläubiger werden nicht mehr vollumfänglich beglichen. Wer insolvent ist und eine Verbraucherinsolvenz beantragt, muss verschiedene Vorgaben erfüllen. Nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, beginnt für den Schuldner die Wohlverhaltensphase. Nach deren Ende kann der Schuldner in ein schuldenfreies Leben durchstarten.
Wer gilt als insolvent?
Als insolvent gilt jemand, der zahlungsunfähig ist und seine Forderungen nicht oder nicht mehr in vollem Umfang begleichen kann. Sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen können von einer Insolvenz betroffen sein. Die Ausgaben sind höher als die Einnahmen. Die eventuell noch vorhandenen Rücklagen reichen nicht aus, um die Schulden zu begleichen.
Nicht immer muss derjenige, der als insolvent gilt, bereits zahlungsunfähig sein. Auch eine drohende Zahlungsunfähigkeit kann in die Insolvenz führen. Das ist dann der Fall, wenn der Schuldner erkennt, dass er aufgrund mangelnder Einnahmen und Rücklagen in der Zukunft seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann.
Von einer Insolvenz ist häufig die Rede, wenn das Insolvenzverfahren bereits eröffnet wurde. Nicht jeder, der insolvent, also zahlungsunfähig ist, beantragt jedoch tatsächlich ein Insolvenzverfahren. Der Schuldner sollte frühzeitig eine Schuldenberatungsstelle konsultieren, wenn er erkennt, dass er selbst mit seinen Ersparnissen und Einnahmen seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Umso größer sind die Chancen, die Forderungen der Gläubiger zu erfüllen.
Gründe für eine Insolvenz
Für eine Insolvenz können verschiedene Gründe vorliegen:
- Drohende Zahlungsunfähigkeit: Eine Zahlungsunfähigkeit droht, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht mehr in der Lage ist, seine Rechnungen dann zu bezahlen, wenn sie fällig werden.
- Zahlungsunfähigkeit: Der Schuldner kann seine fälligen Zahlungsunfähigkeiten nicht mehr begleichen. Da er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, stellt er seine Zahlungen ein.
- Überschuldung: Eine Überschuldung liegt vor, wenn die Geldforderungen durch das vorhandene Vermögen nicht mehr gedeckt werden. Bei Privatpersonen wird dieser Insolvenzgrund in der Regel nicht angewendet. Die Überschuldung ist ein Insolvenzgrund für Unternehmen.
Alle drei Gründe sind im Insolvenzrecht definiert und sind bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens relevant. Es ist möglich, bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit eine Insolvenz zu beantragen.
Sinn des Insolvenzrechts
Das Insolvenzrecht soll Gläubigern dazu verhelfen, ihr Geld zu bekommen. Die Forderungen können aufgrund der finanziellen Situation der Schuldner nicht vollständig getilgt werden. Das Insolvenzrecht sieht vor, dass die Forderungen der Gläubiger auf der Grundlage eines geordneten Verfahrens so weit wie möglich beglichen werden. Für die Begleichung der Forderungen der Gläubiger gilt eine Rangfolge, die im Insolvenzrecht festgelegt ist.
Das Insolvenzrecht hilft Schuldnern beim geregelten Schuldenabbau und ermöglicht ihnen nach Ablauf der Wohlverhaltensphase einen Neuanfang ohne Schulden.
Gesetzliche Grundlage für das Insolvenzrecht im Zivilrecht ist die Insolvenzordnung (InsO). Sie regelt die Arten der Insolvenzverfahren und beschreibt, wie die Gläubiger befriedigt werden können. Das Insolvenzrecht sorgt dafür, dass den Schuldnern ein Existenzminimum zum Leben verbleibt und nicht ihr gesamtes Eigentum zur Begleichung der Forderungen verwendet wird.
Im Insolvenzrecht sind die Gründe für eine Insolvenz und der Ablauf einer Insolvenz geregelt.
Ablauf einer Insolvenz
Insolvente Privatpersonen melden die Verbraucherinsolvenz an, die auch als Privatinsolvenz bezeichnet wird. Selbstständige, Freiberufler und Unternehmen müssen die Regelinsolvenz anmelden. Bevor Privatpersonen die Insolvenz anmelden, müssen sie sich an eine öffentliche Schuldenberatungsstelle oder einen Insolvenzanwalt wenden. In einem Beratungsgespräch, das in der Regel kostenlos ist, wird der Schuldner über seine Möglichkeiten informiert. Gemeinsam mit dem Schuldenberater erarbeitet der Schuldner eine Aufstellung über seine Forderungen und seine Einnahmen.
Der Schuldenberater versucht, mit den Gläubigern des Schuldners eine außergerichtliche Einigung zum Abbau der Schulden zu erzielen, beispielsweise Ratenzahlung oder Stundung. Damit die außergerichtliche Einigung funktioniert, müssen alle Gläubiger zustimmen. Eine außergerichtliche Einigung scheitert bereits, wenn auch nur ein einziger Gläubiger mit dieser Möglichkeit nicht einverstanden ist. Der Schuldenberater muss dem Schuldner bescheinigen, dass die außergerichtliche Einigung gescheitert ist. Der nächste Schritt ist dann der Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht. Das Insolvenzgericht prüft, ob ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren erfolgversprechend ist.
Ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren wird nur selten durchgeführt. Das Insolvenzgericht eröffnet im nächsten Schritt das Insolvenzverfahren. Nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet ist, beginnt für den Schuldner die Wohlverhaltensphase. Der Schuldner muss sein Einkommen an den Insolvenzverwalter abtreten, der als Treuhänder fungiert. Das Insolvenzrecht regelt, dass dem Schuldner ein Existenzeinkommen zum Leben bleibt und dass nicht das gesamte Vermögen zur Begleichung der Forderungen herangezogen wird.
Endlich schuldenfrei
Wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, ist der Schuldner nach drei Jahren schuldenfrei. Die Restschuldbefreiung erfolgt durch einen Gerichtsbeschluss. Wer sich in der Wohlverhaltensphase befindet und wissen möchte, wann er mit der Restschuldbefreiung rechnen kann, hat die Möglichkeit, mit dem Tagesrechner die Zahl der noch verbleibenden Tage zu berechnen.
Ganz wichtig ist in der Wohlverhaltensphase, dass der Schuldner keine neuen Schulden anhäuft. Das Gericht könnte ihm sonst die Restschuldbefreiung versagen. Übt der Schuldner keine Erwerbstätigkeit aus, da er arbeitslos ist, sollte er sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen. Jobwechsel und Wohnungswechsel sind in der Wohlverhaltensphase möglich, doch muss der Schuldner den Treuhänder darüber informieren.